Trägerverein Bauplaner SBA Vereinsstatuten


 

 Version 3.0 / 18.06.2019 (Gründungsversion)

 

 

I.               Name, Sitz, Zweck

Artikel 1, Name

Unter dem Namen „TRÄGERVEREIN BAUPLANER SBA“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Unterentfelden, Kanton Aargau.

 

Artikel 2, Zweck

Die Schweizerische Bauschule Aarau AG (SBA) bietet Bildungsgänge im Fachbereich Bauplanung an. Die Stiftung PRO BAUSCHULE ist Alleinaktionärin der SBA. Der TRÄGERVEREIN BAUPLANER SBA vereint Einzelpersonen mit Bauplanungshintergrund, Berufsverbände der Bauplanung und Bauplanungsunternehmungen um den Einkauf in die Stiftung PRO BAUSCHULE zu ermöglichen mit dem Ziel, die Vertretung der Organisationen der Arbeitswelt (OdA) für den Fachbereich Bauplanung an der Schweizerischen Bauschule Aarau AG sicherzustellen. Darüber hinaus bezweckt der Trägerverein die Förderung der beruflichen Weiterbildung in der Bauplanung der SBA im Allgemeinen sowie den kommunikativen Austausch unter den Mitgliedern und zwischen Mitgliedern und der SBA.

 

 

 

II.             Mitgliedschaft und Stimmrecht

Artikel 3, Mitglieder

Mitglieder des Trägervereins sind natürliche und juristische Personen, welche Interesse an der Existenz der Bildungsgänge der Bauplanung an der Schweizerischen Bauschule Aarau AG haben. In den Trägerverein bringen sich ein:

a)     Einzelpersonen mit Bauplanungshintergrund, Berufsverbände der Bauplanung oder Bauplanungsunternehmen, mit einer einmaligen Kapitaleinlage und einem jährlichen Beitrag als Trägermitglieder.

b)     Einzelpersonen mit Bauplanungshintergrund oder Bauplanungsunternehmen, mit einem jährlichen Beitrag als Vereinsmitglieder.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

 

Artikel 4, Mitgliederbeiträge

Die Trägermitglieder sorgen dafür, dass dem Verein das angemessene Startkapital zur Verfügung steht.

Die Beiträge der Mitglieder bestehen aus:

a)     Einmaligen Kapitaleinlagen der Trägermitglieder. Der Vorstand bestimmt mit dem Entscheid über den Vereinsbeitritt als Trägermitglied die Höhe der Kapitaleinlage. Diese richtet sich nach folgenden Grundsätzen, Abweichungen sind möglich:

§  CHF ≥    500.-        Einzelpersonen und Firmengrösse bis 5 Vollzeitstellen

§  CHF ≥ 1‘000.-        Firmengrösse 6 bis 15 Vollzeitstellen

§  CHF ≥ 2‘000.-        Firmengrösse über 15 Vollzeitstellen

§  CHF ≥ 5‘000.-        Berufsverbände und Grossunternehmungen

b)     Jährlichen Vereinsbeiträgen der Träger- und Vereinsmitglieder:

§  CHF ≥      50.-        Einzelpersonen

§  CHF ≥    100.-        Firmen, Institutionen, Verbände

Die Kapitaleinlagen der Trägermitglieder sind innert 30 Tagen nach der Vereinsgründung resp. nach dem Vereinsbeitritt geschuldet, die jährlichen Vereinsbeiträge jeweils bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

 

Artikel 5, Stimmrecht

Vereinsmitglieder sind an den Vereinsversammlungen mit je einer Stimme stimmberechtigt.

Trägermitglieder sind an den Vereinsversammlungen entsprechend ihrer Kapitaleinlage wie folgt stimmberechtigt:

a)     mit zwei Stimmen bei einem Beitrag ≥ CHF 500 bis < CHF 2‘000 

b)     mit drei Stimmen bei einem Beitrag ≥ CHF 2‘000 bis < CHF 20‘000 

c)     mit vier Stimmen bei einem Beitrag ≥ CHF 20‘000. 

Der Vorstand führt ein Stimmregister, aus dem die Stimmberechtigung der Träger- und Vereinsmitglieder hervorgeht.

 

Artikel 6, Austritt

Der Austritt ist spätestens per 31. Dezember des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis zu geben.

 

 

III.            Vereinsvermögen

Artikel 7, Verwendungszweck

Die Kapitaleinlagen der Trägermitglieder werden eingesetzt:

a)     zwingend prioritär zum Einkauf in die Stiftung PRO BAUSCHULE. Pro CHF 100‘000 Stiftungskapital kann ein Mitglied des TRÄGERVEREIN BAUPLANER SBA im Stiftungsrat Einsitz nehmen. Die Bildungsgänge der Bauplanung der Schweizerischen Bauschule Aarau AG sind damit angemessen in der Stiftung PRO BAUSCHULE vertreten.

b)     das CHF 200‘000 übersteigende Kapital dient der Förderung und Unterstützung der Weiterentwicklung der Bildungsgänge der Bauplanung an der Schweizerischen Bauschule Aarau AG sowie für zweckgebundene Anliegen der Bauplanung an der SBA und weiterer Vereinsaktivitäten.

Die jährlichen Beiträge der Vereinsmitglieder werden eingesetzt:

a)     für zweckgebundene Anliegen der Bauplanung an der SBA und Vereinsanlässe nach Vorschlag des Vorstandes oder der Generalversammlung.

 

Artikel 8, Kompetenzen

Für Aufwendungen und Investitionen bis CHF 5‘000, ausserhalb des Budgets, entscheidet der Vorstand.

 

 

IV.           Organisation

Artikel 9, Organe

Die Organe des Trägervereins sind:

a)     die Generalversammlung

b)     der Vorstand

c)     die Rechnungsprüfer (Revisoren)

 

Artikel 10, Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr der Bauschule.

 

 

Die Generalversammlung

Artikel 11, Rechte und Pflichten der Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jeweils in den letzten drei Monaten des Schuljahres der SBA statt. Sie behandelt folgende Geschäfte:

a)     Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Budgets des Trägervereins

b)     Wahlen

§  des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

§  der Rechnungsprüfer (Revisoren)

§  der Stiftungsratsmitglieder der Trägerstiftung PRO BAUSCHULE (Antrag an Trägerstiftung)

c)     Festsetzung der Vereinsbeiträge

d)     Schaffung oder Aufhebung von Arbeitsgruppen

e)     Änderung der Statuten (Artikel 22)

f)      Aufhebung des Trägervereins (Artikel 23)

 

Artikel 12, Einberufung GV

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus einberufen.

 

Artikel 13, ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn wichtige oder dringende Geschäfte es erfordern.

Daneben kann ein Fünftel der Mitglieder jederzeit die Einberufung verlangen.

 

Artikel 14, Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, offen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Vorstand und Präsident stimmen mit. Bei Stimmengleichheit von Abstimmungen hat der Präsident den Stichentscheid – bei Wahlen entscheidet das Los.

Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.

 

Der Vorstand

Artikel 15, Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)     Präsident

b)     Kassier

c)     Aktuar

d)     ein bis zwei weiteren Vereinsmitgliedern

e)     einem Mitglied der Geschäftsleitung der SBA, zwingend gleichzeitig Bildungsgangleiter einer Vertiefungsrichtung der Bauplanung mit beratender Stimme

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand wird grundsätzlich vom Präsidenten einberufen, jedoch kann auch jedes Mitglied einzeln eine Einberufung einer Vorstandsitzung verlangen.

Das Mitglied der Geschäftsleitung der SBA hat das Recht, in allen das Schulwesen der Bauplanung betreffenden Angelegenheiten Antrag an den Vorstand zu stellen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für speziell vereinbarte Aufträge und Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

 

 

Artikel 16, Aufgaben

Dem Vorstand obliegen alle Vereinsgeschäfte, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Namentlich stehen ihm folgende Aufgaben zu:

a)     Führung und Koordination der laufenden Vereinsgeschäfte

b)     Wahlvorschlag für die Stiftungsratsmitglieder als Vertreter der Bauplaner zu Handen der Generalversammlung.

c)     Koordination der Anliegen des Trägervereins mit denjenigen der Stiftung PRO BAUSCHULE

d)     Vorschläge für die Bildung von Arbeitsgruppen zu Handen der Generalversammlung

e)     Organisation von Vereinsaktivitäten an und mit der SBA

f)      Aufnahme von Vereinsmitgliedern, Kenntnisnahme von Austritten

g)     Abfassen des Jahresberichtes

h)     Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

i)      Protokollierung der Beschlussfassungen von Generalversammlungen und Vorstandsitzungen

Die Wahlvorschläge der Stiftungsratsmitglieder müssen unter Verweis auf Artikel 7 entsprechend dem eingebrachten Stiftungskapital des Trägervereins koordiniert und ausgewogen auf die Vertretungen der verschiedenen Vertiefungsrichtungen verteilt werden.

 

Artikel 17, Amtsdauer

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre; die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

Artikel 18, Repräsentation

Für finanzielle Verbindlichkeiten des Trägervereins zeichnet der Präsident kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied. Im Übrigen wird der Trägerverein durch den Präsidenten vertreten.

 

Die Rechnungsprüfer (Revisoren)

Artikel 19, Anzahl und Aufgaben

Als Rechnungsprüfer des Trägervereins amten zwei Vereinsmitglieder.

Die Rechnungsprüfer haben die Aufsicht über die gesamten Vereinsfinanzen und können jederzeit in die Bücher Einsicht nehmen. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten zu Handen der ordentlichen Generalversammlung Bericht und Antrag zur Vereinsrechnung.

 

Artikel 20, Amtsdauer

Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt vier Jahre; sie sind wieder wählbar.

 

 

V.             Schlussbestimmungen

Artikel 21, Verbindlichkeit

Für die Verbindlichkeiten des Trägervereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Artikel 22, Statutenrevision

Für eine Statutenrevision ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

Artikel 23, Vereinsauflösung

Eine Auflösung des Trägervereins kann auf Antrag einer mindestens 2/3-Mehrheit der durch die anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen, gültigen Stimmen erfolgen. Bei der Auflösung geht das Vereinsvermögen, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an die Schweizerische Bauschule Aarau AG.

 

Artikel 24, Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 18. Juni 2019 in Unterentfelden (AG).


Download
Statuten als PDF Herunterladen
Statuten_Verein_Ver_3.0_190618.pdf
Adobe Acrobat Dokument 97.4 KB